Ermäßigungstatbestände
Ermäßigungstatbestände für die Niederschlagswassergebühr nach § 5 der Abwassergebührensatzung
Maßnahme | Gebührenermäßigung |
Keine | 0 % - für die versiegelten Flächen |
Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser Voraussetzung: Es können über die Drosseleinrichtung höchstens zehn Liter pro Sekunde und angeschlossenem Hektar in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. | 50 % - für die betreffenden Flächen |
Dachbegrünungen mit Anschluß an die öffenliche Kanalisation | 50 % - für die betreffenden überdachten Flächen |
Versickerung mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation | 90 % - für die betreffenden Flächen |
Flächenbefestigungen mit Ökopflaster (z.B. Rasengittersteine, Porenpflaster, Splittfugenpflaster) Voraussetzung: In der so befestigten Fläche ist ein Rückhaltevolumen von mindestens zwei Kubikmetern je einhundert Quadratmetern angeschlossener Fläche vorhanden. | 90 % - für die betreffenden Flächen |
Betreibung von Regenwassernutzungsanlagen (z.B. durch Einsatz außer Betrieb genommener Kleinkläranlagen oder abflußloser Gruben) Voraussetzung: Das Mindestvolumen einer solchen Zisterne muß zwei Kubikmeter je einhundert Quadratmeter versiegelter Fläche betragen. |
100 % - für die betreffenden Flächen, jedoch für den Fall, daß dadurch zusätzlich Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt (z.B. Betreibung eines WC mit diesem Regenwasser), soll ein Nachweis dieser Menge mittels Wasserzähler geführt werden. Andernfalls gilt: Es werden dafür pauschal dreißig Kubikmeter pro Jahr und einhundert Quadratmeter angeschlossener Fläche veranschlagt. |
vollständige Entsiegelung Voraussetzung: Es gelangt kein Niederschlagswasser mehr in die öffentliche Kanalisation |
100% - für die entsiegelten Flächen |